Einnahmen-Ausgabenrechnung in Österreich

 

Einführung

Auf Grund der leichten Handhabung empfiehlt sich die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für kleinere Gewerbetreibende, welche die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten und weiters für Freiberufler wie Ärzte und Rechtsanwälte, die ohnehin keine Bücher führen müssen. Wie der Name schon sagt: Die (Betriebs)Einnahmen und (Betriebs)Ausgaben sind aufzuzeichnen und man muss sich nach dem Zufluss- und Abflussprinzip orientieren.

Für die Veranlagung ist die Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der Beilage E 1a zwingend vorgegeben. Es sind daher die dort genannten Kennzahlen für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auszufüllen. Die Beilage E 1a ist der Einkom-mensteuererklärung anzuschließen. Die Vorlage einer eigenen Einnahmen-Ausgaben-Rechung ist nicht mehr erforderlich.

Eine Einnahme liegt erst dann vor, wenn man den Geldbetrag für eine Leistung erhalten hat, sei es in bar oder auf einem Konto gutgeschrieben. Die Verfügungsmacht reicht aus.Eine Ausgabe hängt davon ab, ob beim Unternehmer eine Abnahme seiner Zahlungsmittel eingetreten ist. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst also Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nach dem erfolgten Zahlungsfluss.

Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei der Geltendmachung von Abschreibungen. Hier kommt es nur auf die bereits erfolgte Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes an; dessen tatsächliche Bezahlung spielt keine Rolle. Zur Vornahme von Abschreibungen ist bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Führung einer Anlagekartei notwendig (§ 7 Abs. 3 EStG). Bedient sich ein Gewerbetreibender der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, muss auch ein Wareneingangsbuch geführt werden (§ 127 BAO).

Wer ArbeitnehmerInnen beschäftigt, benötigt zudem für jedes Mitglied seiner Belegschaft ein Lohnkonto (§ 76 EStG).

Bitte beachten Sie

Die Beträge der Betriebseinnahmen und -ausgaben können wahlweise einschließlich Umsatzsteuer (Bruttomethode) oder ohne Umsatzsteuer (Nettomethode) angesetzt werden (§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG). Beim Nettosystem wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten behandelt. In der Beilage E 1a ist bei umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern/KleinunternehmerInnen „Bruttosystem“ anzukreuzen.

 

 

Ausgaben im Rahmen der Einnahmen-Ausgabenrechnung:

 

Einnahmen